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Umwandlung in den Grenzkataster gemäß § 17 VermG in Verbindung mit § 18 VermG

Beschreibung

Ein Grundstück ist entweder im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster eingetragen.

Im Grenzkataster:

  • sind die Grenzen des Grundstückes rechtsverbindlich festgelegt
  • können verloren gegangene Grenzzeichen leicht wiederhergestellt werden (keine Grenzstreitigkeiten mehr!)
  • gibt es den Schutz des Vertrauens bei einem Rechtserwerb
  • ist eine Ersitzung von Grundstücksteilen unmöglich.

Im Grundsteuerkataster:

  • dient die Katastralmappe nur zur Veranschaulichung der Lage des Grundstückes
  • müssen Grenzstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden.

Diesen besonderen Rechtsstatus des Grenzkatasters kann ein Grundstück auf verschiedene Weise erlangen:

  1. auf Antrag des Grundeigentümers, dem ein Plan eines Vermessungsbefugten angeschlossen ist (§17 Z 1 VermG in Verbindung mit § 18 VermG))
  2. nach einer Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung durch das Vermessungsamt (§17 Z 2 VermG in Verbindung mit § 34 Abs 1 VermG)
  3. nach der der grundbücherlichen Durchführung eines Teilungsplanes, sofern die betreffenden Grundstücke zur Gänze vermessen wurde und die Zustimmungserklärungen der Anrainer zum Grenzverlauf vorliegen (§17 Z 3 VermG)
  4. nach der der grundbücherlichen Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens der Agrarbehörden (§17 Z 4 VermG)
  5. in speziellen Fällen von Amts wegen (§17 Z 5 VermG)

 

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