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Erste Überprüfung der Verwendung der Tara-Taste im Handel (15.02.2012)

Am 1. Jänner 2012 ist jene Bestimmung des Maß- und Eichgesetzes in Kraft getreten, die zur Nettoverwiegung beim Verkauf loser Waren verpflichtet. Für den Konsumenten bedeutet dies, dass das Verpackungsmaterial (Papier, Tassen, usw.) nicht in das Produktgewicht eingerechnet wird und die Preisberechnung ausschließlich nach dem Nettogewicht der Ware erfolgt.

Die Einzelhandelsbetriebe wurden von ihren Interessensvertretungen über diese neue Bestimmung und deren Umsetzung informiert, und auch in den Medien wurde zum Thema "Mitwiegen des Wurstpapiers" berichtet.

Das BEV trägt mit seiner Kontrolltätigkeit wesentlich zum Schutz vor unrichtigen Messungen im Wirtschafts- und Lebensraum Österreich bei und überprüft, ob die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) auch tatsächlich eingehalten werden.

Vom 14. Jänner bis 10. Februar 2012 hat das BEV österreichweit eine Erstüberprüfung der Nettoverwiegung in 307 Geschäften durchgeführt und dabei festgestellt, dass in 83 Fällen (27%) der kontrollierten Handelsbetriebe die gesetzliche Bestimmung zur Nettoverwiegung nicht eingehalten wurde.

Kurzstatistik der Überprüfung:

Branche Kontrollen keine Verwendung
der Tara-Taste
Beanstandungsquote
Einzelhandel (Kaufmann) 128 33 26%
Handelskette 71 8 11%
Wurst & Fleisch 81 31 38%
Sonstige 27 11 41%
Verteilung der Kontrollen des BEV nach Bundesländern
Beanstandungsquote nach Bundesländern

 

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