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Überprüfung der Nettoverwiegung durch Verwendung der Tara-Taste im Handel (18.01.2013)

Seit 1. Jänner 2012 ist nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) die Verpflichtung zur Nettoverwiegung beim Verkauf loser Waren in Kraft. Für die Handelsbetriebe und die Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet dies, dass das Verpackungsmaterial (Papier, Tassen, usw.) nicht in das Produktgewicht eingerechnet wird und die Preisberechnung ausschließlich nach dem Nettogewicht der Ware erfolgt.

Das BEV überprüft nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes und trägt mit seiner Kontrolltätigkeit wesentlich zum Schutz vor unrichtigen Messungen im Wirtschafts- und Lebensraum Österreich bei.

Eine erste österreichweite Überprüfung der Nettoverwiegung in 307 Geschäften erfolgte Anfang des Jahres 2012. Dabei wurde festgestellt, dass in 83 Handelsbetrieben (27%) die gesetzliche Bestimmung zur Nettoverwiegung nicht eingehalten wurde.

Das BEV führte vom 22. Oktober bis 16. November 2012 eine weitere schwerpunktmäßige Stichprobenkontrolle zur Verwendung der Tara-Taste in 308 Geschäften durch. Das Ergebnis daraus: in 103 Fällen (33%) wurde die Nettoverwiegung nicht eingehalten.
Kurzstatistik der Überprüfung:
Branche
Kontrollen
Keine Verwendung
der Tara-Taste
Beanstandungs-
quote
Einzelhandel (Kaufmann)
134
44
33%
Handelskette
64
6
9%
Wurst & Fleisch
91
46
51%
Sonstige
19
7
37%
Verteilung der Kontrollen
des BEV nach Bundesländern
Beanstandungsquote nach Bundesländern

 

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